Düngeverordnung - Wer muss was dokumentieren?

Düngeverordnung - Wer muss was dokumentieren?

Düngedokumentation

Für jeden Schlag muss innerhalb von 2 Tagen nach der Düngung diese dokumentiert werden.

Bildung einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres durch Zusammenfassung von Bedarfsermittlung und tatsächlich erfolgter Düngung anhand der schlagbezogenen Düngedokumentation


Eine Düngebedarfsermittlung ist für jeden Schlag notwendig vor der ersten Düngergabe.


Zur Düngebedarfsermittlung und Dokumentation der Düngung sind Betriebe nicht verpflichtet, die

  • auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an N (50kg/ha) oder P2O5 (30kg/ha) aufbringen
  • oder abzüglich bestimmter befreiter Flächen < 15 ha LF bewirtschaften, und zugleich maximal 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen und zugleich < 750 kg N Anfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft nachweisen und zugleich keinerlei Wirtschaftsdünger aufnehmen
  • oder Betriebe ohne Flächen in roten oder gelben Gebieten (weniger als 20 % der LF des Betriebes in Wasserschutzgebieten) mit weniger als 30 ha LF (abzüglich befreiter Flächen), sofern max. 110 kg N je Hektar LF aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft jährlich anfallen, max. 3 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren angebaut und keine Wirtschaftsdünger aufgenommen werden.


Die Vorgaben der Stoffstrombilanz gelten für das Düngejahr 2021 wie bisher für:

  • Betriebe > 50 GV und > 2,5 GV/ha
  • oder Viehhaltende (> 750 kg N-Anfall) Betriebe, die > 750 kg N aus Wirtschaftsdünger aufnehmen
  • oder Biogasanlagenbetreiber, die Wirtschaftsdünger aufnehmen, sofern ein funktioneller Zusammenhang (Aufnahme/Abgabe von Wirtschaftsdünger/Gärrest) mit einem Betrieb, der stoffstrompflichtig ist, besteht.

Erstellung spätestens 6 Monate nach Ende des Bezugsjahres; Kalenderjahr bis 30.6. oder Wirtschaftsjahr bis 31.12.


Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung: Aufzeichnungs- und Meldepflichten bei Abgabe, Transport und Aufnahme von insgesamt mehr als 200 to Wirtschaftsdünger pro Jahr


Lagerraumberechnung für organische Düngemittel: Pflicht für jeden Betrieb mit Tierhaltung/Biogasanlage


Einhaltung der 170 kg N-Regelung: für tierhaltende Betriebe und Betriebe mit Wirtschaftsdüngeraufnahme


Für Biogasanlagen: Berechnung der Lagerkapazität und Plausibilisierung der Nährstoffflüsse

Aktualisierung Biogasgärrest-Rechner 2021

Die im aktuellen Programm berechneten Nährstoffgehalte des Gärrestes (auch separiertes Material) sind zur Erfüllung der rechtlichen Vorgaben einer Nährstoffanalyse im Labor gleichgesetzt. Somit ist es ab sofort nicht mehr zwingend erforderlich, Biogasgärreste für die Deklaration bei einer Abgabe bzw. für die Düngebedarfsermittlung und Aufzeichnung der Düngung (auch auf roten Flächen) zu untersuchen. Die berechneten Werte vom Kalenderjahr 2021 können für 2022 verwendet werden. Verändert sich der Tierbestand oder das eingesetzte Substrat um mehr als 15%, muss neu berechnet werden.


Unterstützung bei den kompletten Berechnungen oder einzelnen Fragen zur Düngeverordnung gibt euch unser Berater Simon Plank unter Tel.: 08131/33470-22 oder simon.plank@mr-dachau.de.


Haben Sie Fragen oder brauchen Sie Unterstützung? Dann melden Sie sich bei uns, wir sind für unsere Mitglieder da!